Wohnheime und WG's
Voll- und Teilbetreut
Beim Eintritt gelten für alle Klient*innen die Einheitstaxen. Nach spätestens 3 Monaten erfolgt eine Einstufung und Anpassung der Taxen auf Grund des individuellen Betreuungsbedarfs des/der Klienten/-in. Wohnen und Tagesstruktur werden separat eingestuft, aber es werden gemäss Verfügung des Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) immer beide Taxen in Rechnung gestellt.
IBB-Einstufung Wohngemeinschaften
Taxtabelle 2024 gemäss Verfügung des Amtes für Gesellschaft und Soziales (AGS) des Kantons Solothurn.
Kombination Wohnen und Tagesstätte
-
Kombination Einheitstaxe Wohnen und Tagesstätte ändert nach spätestens 75 Tagen
- Monatspauschale
- 10'357.00
- EL-Tagestaxen
- 340.50
IBB-Einstufung Wohnen
-
Einheitstaxe Wohnen änder nach spätestens 75 Tagen
- Monatspauschale
- 7'467.00
- EL-Tagestaxen
- 245.50
Die Einheitstaxe wird initial angewendet, bis zu der abschliessenden Beurteilung und Einstufung. Die Taxe wird nach 75 Tagen geändert.
-
Wohnen Stufe 0
- Monatspauschale
- 5'369.00
- EL-Tagestaxen
- 176.50
-
Wohnen Stufe 1
- Monatspauschale
- 6'996.00
- EL-Tagestaxen
- 230.00
-
Wohnen Stufe 2
- Monatspauschale
- 8'638.00
- EL-Tagestaxen
- 284.00
-
Wohnen Stufe 3
- Monatspauschale
- 10'266.00
- EL-Tagestaxen
- 337.50
-
Wohnen Stufe 4
- Monatspauschale
- 11'893.00
- EL-Tagestaxen
- 391.00
IBB-Einstufung Tagesstätte
-
Einheitstaxe Tagesstätte ändert nach spätestens 75 Tagen
- Monatspauschale
- 2'890.00
- EL-Tagestaxen
- 95.00
Die Einheitstaxe wird initial angewendet, bis zu der abschliessenden Beurteilung und Einstufung. Die Taxe wird nach 75 Tagen geändert.
-
Tagesstätte Stufe 0
- Monatspauschale
- 1'795.00
- EL-Tagestaxen
- 59.00
-
Tagesstätte Stufe 1
- Monatspauschale
- 2'692.00
- EL-Tagestaxen
- 88.50
-
Tagesstätte Stufe 2
- Monatspauschale
- 3'589.00
- EL-Tagestaxen
- 118.00
-
Tagesstätte Stufe 3
- Monatspauschale
- 4'486.00
- EL-Tagestaxen
- 147.50
-
Tagesstätte Stufe 4
- Monatspauschale
- 5'384.00
- EL-Tagestaxen
- 177.00
Enthaltene Leistungen
Betreuung und Begleitung
- Individuelle Unterstützung gemäss Bezugspersonensystem
- Beratungsgespräche, Einzelgespräche
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Regelmässige Standortgespräche
- Begleitung bei der Alltagsbewältigung
- Kontrollierte Medikamentenabgabe
- Unterstützung und Begleitung bei wichtigen Terminen
- Abgabe von Taschengeld
- Externes Nachtpikett auf Abruf
- Freizeitaktivitäten / Benützung der Anlagen, Fitnessraum, usw.
- Ferienlager (diese werden durch Spenden finanziert)
Vollpension
- 3 Hauptmahlzeiten
- Diätkost
- Zwischenverpflegungen (Früchte, Tee, Kaffee, Brot, Wasser)
- Grundeinrichtung/Ausstattung Wohnung
- Unterkunft, Wohnnebenkosten, TV, Internet, Gebühren
- Waschen und Bügeln der Heimwäsche, Privatwäsche soweit möglich selbständig oder mit Unterstützung.
Nicht im Tarif inbegriffen
- Persönliche Kosten wie Taschengeld, Coiffeur, Fusspflege, Toilettenartikel, Telefon, Zeitschriften, Kleider und Schuhe
- Medizinisch bedingte Transportkosten
- Abstinenzkontrollen
- Nicht leistungspflichtige Kosten der Spitex
- Transportkosten ausserhalb der Standortgemeinde
- Übrige Reisekosten
- Ferienaufenthalte extern
Ermässigung der Taxen und Austritt
Ermässigung der Taxen pro abwesende Nacht gemäss den jeweiligen kantonalen IVSE- Richtlinien
- Abwesenheiten (ohne Wohnbegleitung und Tagesstrukturen): Spitalaufenthalte, krankheitsbedingte Abwesenheiten
- Todesfall: Wird individuell geregelt. Die reduzierte Taxe pro Nacht wird bis Maximum zum Tag der Zimmerräumung verrechnet.
- Austritt
- Bei einem regulären Austritt wird die Taxe bis und mit Austrittstag verrechnet
- Bei einer fristlosen Kündigung durch die Stiftung Schmelzi ist die Taxe bis und mit Austrittstag geschuldet.
Rechnungsstellung
- Diese erfolgt bis spätestens am 10. des laufenden Monats vorschüssig, die Abrechnung der Nebenkosten und Ermässigungen jeweils im folgenden Monat.
- Die Bezahlung der Rechnung muss gem. Weisung des Kantons innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Ermässigung der Taxe bei Abwesenheit um Fr. 30.00 pro Nacht (ohne Wohnbegleitung) bzw. für ausserkantonale IV-Rentner*innen nach den kantonalen Richtlinien in folgenden Fällen:
- Spitalaufenthalt, krankheitsbedingte Abwesenheiten
- Als Taxschuldner gelten die Klient*innen oder deren gesetzliche*r Vertreter*in.