Tagesstätte
Atelier und Unterhalt

IBB-Einstufung Tagesstätten

Taxtabelle 2026 gemäss Verfügung des Amtes für Gesellschaft und Soziales (AGS) des Kantons Solothurn.

Einheitstaxe Tagesstätte ändert nach spätestens 75 Tagen

Monatspauschale
2'890.00
EL-Tagestaxen
95.00

Tagesstätte Stufe 0

Monatspauschale
1'795.00
EL-Tagestaxen
95.00

Tagesstätte Stufe 1

Monatspauschale
2'692.00
EL-Tagestaxen
88.50

Tagesstätte Stufe 2

Monatspauschale
3'589.00
EL-Tagestaxen
118.00

Tagesstätte Stufe 3

Monatspauschale
4'486.00
EL-Tagestaxen
147.50

Tagesstätte Stufe 4

Monatspauschale
5'384.00
EL-Tagestaxen
177.00

Enthaltene Leistungen

Tagesstätte Atelier und Unterhalt

  • Tagesstruktur im jeweiligen Aufgabenbereich
  • Individuelle Unterstützung gemäss Bezugspersonensystem
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit
  • Einsatzzeiten nach individueller Vereinbarung
  • Regelmässige Standortgespräche
  • Eine Hauptmahlzeit pro vollem Arbeitstag sowie Zwischenverpflegungen sind inbegriffen (Ausnahmen bei ext. Klient*innen vorbehalten)

Separat in Rechnung gestellte Leistungen

  • Persönliche Kosten wie Taschengeld, Coiffeur, Fusspflege, Toilettenartikel, Telefon, Zeitschriften, Kleider und Schuhe
  • Abstinenzkontrollen
  • Transportkosten ausserhalb der Standortgemeinde
  • Ferienaufenthalte extern
  • Medizinisch bedingte Transportkosten
  • Nicht leistungspflichtige Kosten der Spitex
  • übrige Reisekosten

Ermässigung der Taxen und Austritt

  • Todesfall: Wird individuell geregelt.
  • Austritt
    1. Bei einem regulären Austritt, unter Einhaltung der 30-tägigen Kündigungsfrist, wird die Taxe bis zum Austrittstag gemäss Kündigung verrechnet.
    2. Bei einer fristlosen Kündigung durch die Stiftung Schmelzi ist die Taxe bis und mit Austrittstag geschuldet.

Rechnungsstellung

  • Diese erfolgt bis spätestens am 10. des laufenden Monats vorschüssig, die Abrechnung der Nebenkosten und Ermässigungen jeweils im folgenden Monat.
  • Die Bezahlung der Rechnung muss gemäss Weisung des Kantons innerhalb von 10 Tagen erfolgen.
  • Als Taxschuldner gelten die Klient*innen oder deren gesetzliche*r Vertreter*in.